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331.16 JVA CH-SO

§ 25 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Sorgfaltspflicht

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§ 25 HO JVA · Sorgfaltspflicht

1. Die Gefangenen sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Maschinen, Geräte, Materialien und Einrichtungen mit Sorgfalt zu behandeln und zur persönlichen Ausrüstung Sorge zu tragen.

1bis. Es ist verboten, Gegenstände, Werkzeuge und Materialien für den persönlichen Gebrauch vom Arbeitsplatz mitzunehmen oder am Arbeitsplatz für persönliche Zwecke zu benutzen. Über Ausnahmen entscheidet die Leitung der Vollzugseinrichtung.

2. Die Gefangenen haften für schuldhafte Beschädigungen.

3. Bei Verdacht auf vorsätzliche Sachbeschädigung werden Disziplinarmassnahmen geprüft und Strafantrag eingereicht.

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