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331.16 JVA CH-SO

§ 24 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Arbeitspflicht

Arbeit
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§ 24 HO JVA · Arbeitspflicht

1. Die Gefangenen sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene Arbeit zu verrichten.

2. Bei der Arbeitszuteilung wird auf die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Neigungen, das Alter und den Gesundheitszustand der Gefangenen sowie auf die betrieblichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der Vollzugseinrichtung angemessen Rücksicht genommen.

3. Die Gefangenen dürfen den Arbeitsplatz ohne Erlaubnis der zuständigen Mitarbeitenden der Vollzugseinrichtung nicht verlassen. Gesuche um Dispensation von der Arbeit sind Letzteren einzureichen.

4. Gesuche um Arbeitsplatzwechsel sind zuerst mit dem zuständigen Leiter oder der zuständigen Leiterin der Betriebe und im Anschluss mit dem zuständigen Bereichsleiter oder der zuständigen Bereichsleiterin zu besprechen.

5. Kurzfristige Arbeitsunfähigkeit ist durch den Gesundheitsdienst festzustellen. Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit stellt ein Arzt oder eine Ärztin ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis aus.

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