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331.16 JVA CH-SO

§ 21 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Zellenordnung

Alltag in der Vollzugseinrichtung
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§ 21 HO JVA · Zellenordnung

1. Das Zelleninventar ist standardisiert. Beim Bezug der Zelle wird ein Abnahmeprotokoll erstellt.

2. Die Gefangenen dürfen ihre Zellen im Rahmen der Zellenordnung individuell gestalten. Die Zelle muss jederzeit übersichtlich und geordnet eingerichtet sein und ist sauber zu halten. Die Zellen sind jeweils bis zum Arbeitsbeginn in Ordnung zu bringen. Darstellungen oder Gegenstände, die Sitte und Anstand verletzen oder geeignet sind, die Ordnung der Vollzugseinrichtung zu stören, werden entfernt. Die Kontrolle der Zellen erfolgt gemäss den Vorgaben der Leitung der Vollzugseinrichtung.

3. Die Nachtruhe ist einzuhalten. Die Einzelheiten richten sich nach der Tagesordnung.

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