331.16
JVA
CH-SO
§ 20 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Mahlzeiten
Alltag in der Vollzugseinrichtung
§ 20 HO JVA · Mahlzeiten
1. An Arbeitstagen werden täglich 3 Mahlzeiten abgegeben. Im Rahmen des Gruppenvollzugs kann eine abweichende Regelung getroffen werden.
2. An Wochenenden und Feiertagen werden mindestens 2 Mahlzeiten abgegeben.
3. Diät- und Sonderkost werden auf Veranlassung des Gesundheitsdiensts oder aufgrund der Religionszugehörigkeit abgegeben, soweit es die Verhältnisse der Vollzugseinrichtung zulassen.
4. Die Nutzung der Kochmöglichkeiten erfolgt gemäss den Vorgaben der Leitung der Vollzugseinrichtung.