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331.16 JVA CH-SO

§ 18 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Versicherungsschutz

Rechte und Pflichten
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§ 18 HO JVA · Versicherungsschutz

1. Die Vollzugseinrichtung sorgt im Rahmen der gesetzlichen und konkordatlichen Vorgaben für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in den Bereichen Krankheit, Unfall, Invalidität und Altersvorsorge.

2. Die Vollzugseinrichtung achtet auf eine angemessene Kostenbeteiligung der Gefangenen.

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