331.16
JVA
CH-SO
§ 17 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Stimm- und Wahlrecht
Rechte und Pflichten
§ 17 HO JVA · Stimm- und Wahlrecht
1. Das Stimm- und Wahlrecht ist gewährleistet, sofern keine gesetzlichen Schranken bestehen. Die Gefangenen haben das Stimm- und Wahlmaterial selber anzufordern.
2. Die Gefangenen können auf schriftlichem Weg an Abstimmungen und Wahlen teilnehmen.