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331.16 JVA CH-SO

§ 17 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Stimm- und Wahlrecht

Rechte und Pflichten
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§ 17 HO JVA · Stimm- und Wahlrecht

1. Das Stimm- und Wahlrecht ist gewährleistet, sofern keine gesetzlichen Schranken bestehen. Die Gefangenen haben das Stimm- und Wahlmaterial selber anzufordern.

2. Die Gefangenen können auf schriftlichem Weg an Abstimmungen und Wahlen teilnehmen.

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