331.16
JVA
CH-SO
§ 16 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Interne Anlaufstellen
Rechte und Pflichten
§ 16 HO JVA · Interne Anlaufstellen
1. Die Bezugspersonen sind für die Gefangenen die erste Anlaufstelle für sämtliche Auskünfte, Anliegen und Hilfeleistungen.
2. Gefangene können sich schriftlich bei der Gruppenleitung zu einer persönlichen Besprechung beim Direktor oder bei der Direktorin anmelden. Das Anliegen ist zu begründen.