331.16
JVA
CH-SO
§ 15 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Pflichten Gefangener
Rechte und Pflichten
§ 15 HO JVA · Pflichten Gefangener
1. Die Gefangenen haben den Anordnungen des Personals der Vollzugseinrichtung Folge zu leisten und alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs, die Erreichung der individuellen Vollzugsziele und die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört. Im Übrigen richten sich die Pflichten der Gefangenen nach § 13 JUVG.
2. Die Gefangenen haben an der Verwirklichung der Vollzugsziele aktiv mitzuwirken. Ein zugewiesener Bereich darf nicht ohne Erlaubnis verlassen werden.