Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.16 JVA CH-SO

§ 14bis Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Vollzugsbericht

Eintritt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14bis HO JVA · Vollzugsbericht

1. Bei Gesuchen um wesentliche Vollzugsöffnungen, wie insbesondere Ausgang, Urlaub und bedingte Entlassung, sowie bei besonderen Vorkommnissen und dauerhaften Verlegungen in eine andere Vollzugseinrichtung verfasst die Leitung der Vollzugseinrichtung für die einweisenden Behörden und gegebenenfalls die involvierten Gerichtsbehörden einen Bericht über den Vollzugsverlauf.

2. Der Bericht äussert sich zu den Entwicklungen gemäss Vollzugsplanung und Vollzugsplan.

3. Bei aussergewöhnlichen Vorkommnissen wird die einweisende Behörde unverzüglich informiert.

← § 14 HO JVA Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Gegenstand und Zweck § 15 HO JVA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →