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331.16 JVA CH-SO

§ 14 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Vollzugsplan

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§ 14 HO JVA · Vollzugsplan

1. Die Erarbeitung des Vollzugsplans richtet sich nach Artikel 75 Absatz 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937, § 11sexies JUVG sowie den Richtlinien des Konkordats betreffend Vollzugsplanung und Vollzugsplan. Dieser wird nach Bedarf, mindestens aber jährlich, überprüft und angepasst.

2. Die einweisende Behörde wird über den Vollzugsplan orientiert.

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