331.16
JVA
CH-SO
§ 14 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Vollzugsplan
Eintritt
§ 14 HO JVA · Vollzugsplan
1. Die Erarbeitung des Vollzugsplans richtet sich nach Artikel 75 Absatz 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937, § 11sexies JUVG sowie den Richtlinien des Konkordats betreffend Vollzugsplanung und Vollzugsplan. Dieser wird nach Bedarf, mindestens aber jährlich, überprüft und angepasst.
2. Die einweisende Behörde wird über den Vollzugsplan orientiert.