331.16
JVA
CH-SO
§ 13 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Unterkunft
Eintritt
§ 13 HO JVA · Unterkunft
1. Den Gefangenen wird in der Regel eine Einzelzelle zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt durch die Leitung der Vollzugseinrichtung.
2. Wenn der geordnete Betrieb sowie die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung es erlauben, leben die Gefangenen in einer Gemeinschaft.