331.16
JVA
CH-SO
§ 12 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Eintrittsinformationen
Eintritt
§ 12 HO JVA · Eintrittsinformationen
1. Die zuständigen Mitarbeitenden der Vollzugseinrichtung führen mit dem Gefangenen ein Eintrittsgespräch. Der Gefangene stellt seine persönliche Situation dar und bringt Anliegen vor. Er wird über Rechte und Pflichten, die aktuelle Vollzugssituation, die von der einweisenden Behörde aufgestellten Rahmenbedingungen und das Vorgehen zur Erstellung des Vollzugsplans informiert.
2. Die Hausordnung und die dazugehörigen Merkblätter werden dem Gefangenen zur Verfügung gestellt und bei Bedarf mündlich erläutert.
3. Die medizinische Eintrittsuntersuchung richtet sich nach den Merkblättern des Gesundheitsdienstes.