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331.16 JVA CH-SO

§ 11 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Bekleidung

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§ 11 HO JVA · Bekleidung

1. Die Gefangenen haben bei der Arbeit Anstaltskleider zu tragen.

1bis. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann auch ausserhalb der Arbeit Vorschriften zur Kleiderordnung erlassen.

2. Für die Reinigung und Pflege der privaten Kleider sind die Gefangenen verantwortlich. Die Vollzugseinrichtung übernimmt keine Haftung.

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