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331.16 JVA CH-SO

§ 10 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Zurückweisung und Verwertung von Gegenständen

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§ 10 HO JVA · Zurückweisung und Verwertung von Gegenständen

1. Umfangreiches Gepäck oder Gegenstände, deren Aufbewahrung besonderen Aufwand verursacht, können zurückgewiesen oder auf Kosten des Gefangenen eingelagert werden. Ist die Zurückweisung oder Einlagerung nicht möglich, können die Gegenstände zugunsten des Gefangenen verwertet werden. Nicht verwertbare Gegenstände werden entschädigungslos vernichtet.

2. Guthaben und Effekten verstorbener Gefangener fallen nach Abzug der aufgelaufenen Kosten in den Nachlass.

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