331.16
JVA
CH-SO
§ 1 Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (HO JVA) - Gegenstand und Zweck
Allgemeines
§ 1 HO JVA · Gegenstand und Zweck
1. Die Hausordnung bezweckt, die Eingliederung in die Gemeinschaft, den Schutz der Integrität der Gefangenen, des Personals der Vollzugseinrichtung und von Dritten, die gegenseitige Rücksichtnahme und die Disziplin während des Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt Solothurn (JVA) zu fördern. Die Hausordnung setzt dazu Leitlinien.
2. Die Hausordnung wird durch Merkblätter ergänzt und präzisiert.