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331.12 JUVV CH-SO

§ 9 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Aufsicht und Entzug der Bewilligung

Vollzugseinrichtungen - Private Vollzugseinrichtungen
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§ 9 JUVV · Aufsicht und Entzug der Bewilligung

1. Das Amt übt die unmittelbare Aufsicht über die privat geführten Einrichtungen aus.

2. Es kann für die Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewilligung und Beaufsichtigung von privat geführten Einrichtungen öffentlich-rechtliche Institutionen, Organisationen und Einrichtungen sowie private Personen gemäss § 11bis JUVG beiziehen.

3. Die Bewilligung kann durch das Departement entzogen werden

a) wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt ist;

b) falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen;

c) bei schwerwiegender oder wiederholter Verletzung der gesetzlichen Vorschriften oder der Bewilligungsauflagen trotz Mahnung;

d) aufgrund fehlendem Bedarf für den weiteren Beizug der privat geführten Einrichtung.

4. Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil der Tätigkeit und auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen.

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