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331.12 JUVV CH-SO

§ 8 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Gesuch

Vollzugseinrichtungen - Private Vollzugseinrichtungen
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§ 8 JUVV · Gesuch

1. Privat geführte Einrichtungen haben dem Amt ein Gesuch für eine Bewilligung zum Vollzug von Strafen und Massnahmen einzureichen.

2. Dem Gesuch sind insbesondere folgende Unterlagen beizulegen

a) Betriebsbewilligung gemäss der Sozialgesetzgebung oder Gesuch für eine Betriebsbewilligung gemäss § 11 Absatz 1bis JUVG;

b) Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben zum Standort mitsamt Betriebs-, Betreuungs-, Vollzugs- und Sicherheitskonzept;

c) Nachweis der erforderlichen fachlichen Fähigkeiten;

d) Strafregisterauszug der Leitung der privaten Vollzugseinrichtung;

e) Betreibungsregisterauszug der privaten Vollzugseinrichtung und der betreffenden Leitung;

f) Nachweis des Vorhandenseins der zum Betrieb der betreffenden Einrichtung erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen mitsamt den erforderlichen Übersichtsplänen;

g) die Hausordnung;

h) die Bestätigung der Kenntnisnahme des Gesuchs durch die Standortgemeinde.

3. Das Amt kann

a) weitere Unterlagen und Angaben verlangen;

b) Weisungen betreffend die einzureichenden Gesuchsunterlagen erlassen.

4. Die Bewilligung kann mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art verknüpft sowie mit weiteren Auflagen und Bedingungen, wie insbesondere der Pflicht zum Nachweis der Anerkennung der privat geführten Einrichtung durch das Konkordat und zu deren regelmässigen konkordatlichen Überprüfung, verbunden werden.

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