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331.12 JUVV CH-SO

§ 7 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Weitere Vollzugseinrichtungen

Vollzugseinrichtungen - Allgemeines
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§ 7 JUVV · Weitere Vollzugseinrichtungen

1. Strafen und Massnahmen können im Rahmen des Bundesrechts in folgenden weiteren Vollzugseinrichtungen vollzogen werden

a) Vollzugseinrichtungen anderer Kantone;

b) psychiatrischen Kliniken;

c) anderen geeigneten privaten oder öffentlichen Einrichtungen.

2. Im Bedarfsfalle kann der Vollzug anderer Formen des Freiheitsentzugs gemäss § 1 JUVG ebenfalls in Vollzugseinrichtungen gemäss Absatz 1 erfolgen.

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