§ 6 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Gefängnisse
§ 6 JUVV · Gefängnisse
1. Gefängnisse dienen insbesondere dem Vollzug von
a) Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss StPO, Schweizerischer Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) vom 20. März 2009 und Militärstrafprozess (MStP) vom 23. März 1979;
b) vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft;
c) kurzen Strafen und Ersatzfreiheitsstrafen;
d) Strafen in Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats;
e) Auslieferungshaft;
f) Schutzmassnahmen und Freiheitsentzügen gemäss Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) vom 20. Juni 2003;
g) vorläufigen Festnahmen gemäss StPO und MStP;
h) Polizeigewahrsam;
i) Haft während Transporten;
j) freiheitsentziehenden Massnahmen des Ausländer- und Asylrechts.
2. Sie dienen in Ausnahmefällen
a) dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, die aus Disziplinar-, Sicherheits- oder Platzgründen nicht in einer Konkordatsanstalt vollzogen werden können;
b) dem Vollzug von ausserdienstlichem Arrest gemäss Militärstrafgesetz (MStG) vom 13. Juni 1927;
c) dem Vollzug von fürsorgerischen Unterbringungen gemäss ZGB, wobei es hierfür der Zustimmung des Amts bedarf.
3. Bestehen in Bezug auf einen Gefangenen Anzeichen für eine Hafterstehungsunfähigkeit, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung dessen Eintritt in das Gefängnis davon abhängig machen, dass die einweisende Behörde die Hafterstehungsfähigkeit vorgängig abklären lässt und einen entsprechenden Entscheid fällt.