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331.12 JUVV CH-SO

§ 5 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Konkordatsanstalten

Vollzugseinrichtungen - Allgemeines
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§ 5 JUVV · Konkordatsanstalten

1. Der Vollzug von Strafen und Massnahmen in den Konkordatsanstalten richtet sich nach den Bestimmungen des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Konkordat) vom 5. Mai 2006.

2. Konkordatsanstalten dienen in Ausnahmefällen dem Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie von fürsorgerischen Unterbringungen gemäss dem Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907.

3. Der Vollzug einer fürsorgerischen Unterbringung gemäss ZGB bedarf der Zustimmung des Amts.

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