331.12
JUVV
CH-SO
§ 48 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Elektronische Überwachung
Kosten
§ 48 JUVV · Elektronische Überwachung
1. Der Gefangene trägt die Kosten für den Netzanschluss im Rahmen der elektronischen Überwachung gemäss StGB. Sofern er während des Vollzugs der elektronischen Überwachung ein Einkommen erzielt, hat er sich mit höchstens 50 Franken pro Vollzugstag an den Vollzugskosten zu beteiligen.
2. Die Kostenbeteiligung der gefährdenden Person für die elektronische Überwachung gemäss ZGB richtet sich sinngemäss nach Absatz 1.