331.12
JUVV
CH-SO
§ 47 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Halbgefangenschaft
Kosten
§ 47 JUVV · Halbgefangenschaft
1. Sofern der Gefangene während des Vollzugs der Halbgefangenschaft ein Einkommen erzielt, hat er sich mit höchstens 50 Franken pro Vollzugstag an den Vollzugskosten zu beteiligen.