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331.12 JUVV CH-SO

§ 47 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Halbgefangenschaft

Kosten
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§ 47 JUVV · Halbgefangenschaft

1. Sofern der Gefangene während des Vollzugs der Halbgefangenschaft ein Einkommen erzielt, hat er sich mit höchstens 50 Franken pro Vollzugstag an den Vollzugskosten zu beteiligen.

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