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331.12 JUVV CH-SO

§ 46 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Arbeitsexternat, Wohnexternat sowie Wohn- und Arbeitsexternat

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§ 46 JUVV · Arbeitsexternat, Wohnexternat sowie Wohn- und Arbeitsexternat

1. Sofern der Gefangene während des Vollzugs des Arbeitsexternats, des Wohnexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats ein Einkommen erzielt, hat er sich mit höchstens 50 Franken pro Vollzugstag an den Vollzugskosten zu beteiligen.

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