331.12
JUVV
CH-SO
§ 46 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Arbeitsexternat, Wohnexternat sowie Wohn- und Arbeitsexternat
Kosten
§ 46 JUVV · Arbeitsexternat, Wohnexternat sowie Wohn- und Arbeitsexternat
1. Sofern der Gefangene während des Vollzugs des Arbeitsexternats, des Wohnexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats ein Einkommen erzielt, hat er sich mit höchstens 50 Franken pro Vollzugstag an den Vollzugskosten zu beteiligen.