§ 45 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Träger der Vollzugskosten
§ 45 JUVV · Träger der Vollzugskosten
1. Das Amt trägt bei folgenden Anordnungen und Einweisungen durch kantonale Behörden die Vollzugskosten
a) Strafen und Massnahmen bei Erwachsenen;
b) Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote;
c) vorläufige Festnahmen und Polizeigewahrsam;
d) Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
e) elektronische Überwachung gemäss ZGB, insoweit die betreffenden Kosten nicht der gefährdenden Person auferlegt werden.
2. Das Migrationsamt trägt bei Einweisungen durch kantonale Behörden die Vollzugskosten für freiheitsentziehende Massnahmen des Ausländerrechts.
3. Die einweisende kantonale Behörde trägt die Vollzugskosten bei ausserdienstlichem und umgewandelten Arrest gemäss MStG.
4. Das Amt trägt subsidiär die Behandlungskosten von Ärzten und Ärztinnen sowie von Spitälern und Kliniken gemäss § 37bis Absätze 4 und 5 JUVG.