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331.12 JUVV CH-SO

§ 44 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Datenaustausch zwischen dem Amt und der Staatsanwaltschaft

Umgang mit Personendaten
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§ 44 JUVV · Datenaustausch zwischen dem Amt und der Staatsanwaltschaft

1. Das Amt und die Staatsanwaltschaft übermitteln einander insbesondere in folgenden Fällen sämtliche, für die zweckmässige, risikoorientierte und effiziente Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile

a) im Rahmen des Vollzugs oder der Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft;

b) im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug;

c) anlässlich von selbstständigen und unselbstständigen nachträglichen Entscheiden gemäss StPO;

d) im Rahmen von Revisionsverfahren gemäss Artikel 65 Absatz 2 StGB;

e) bei Strafuntersuchungen gegen Gefangene.

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