§ 43 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Datenaustausch zwischen dem Amt und der Kantonspolizei
§ 43 JUVV · Datenaustausch zwischen dem Amt und der Kantonspolizei
1. Das Amt kann mit der Kantonspolizei insbesondere in folgenden Fällen die für einen zweckmässigen und geordneten Vollzug erforderlichen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, austauschen
a) im Rahmen von polizeilichen Einweisungen;
b) bei Transportaufträgen;
c) im Zusammenhang mit Vorführungsbefehlen;
d) bei Meldungen an das Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei und im Zusammenhang mit deren Beauftragung mit Umfeldabklärungen;
e) bei begleiteten und unbegleiteten Ausgängen und Urlauben;
f) bei Entweichen eines Gefangenen;
g) im Zusammenhang mit Sicherheitsüberprüfungen von privaten Personen durch die Kantonspolizei gemäss § 11bis Absatz 2 JUVG;
h) im Rahmen von polizeilichen Unterstützungsleistungen im Bereich Sicherheit;
i) im Zusammenhang mit dem Austausch mit dem kantonalen Nachrichtendienst.