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331.12 JUVV CH-SO

§ 42 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Umfeldabklärungen

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§ 42 JUVV · Umfeldabklärungen

1. Das Amt kann die Kantonspolizei mit Umfeldabklärungen in Bezug auf Gefangene, insbesondere betreffend die Einhaltung von Auflagen und Weisungen sowie Kontakte ausserhalb der Vollzugseinrichtung, beauftragen.

2. Die Kantonspolizei hält ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen in der Regel in einem Bericht fest und übermittelt diesen nach Abschluss der Umfeldabklärungen zusammen mit den sachdienlichen Unterlagen dem Amt. Von der schriftlichen Berichterstattung kann abgesehen werden, wenn zu weiteren Verfahrensschritten offensichtlich kein Anlass besteht.

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