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331.12 JUVV CH-SO

§ 41 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Elektronisches Abrufverfahren

Umgang mit Personendaten
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§ 41 JUVV · Elektronisches Abrufverfahren

1. Mit Ermittlungsaufgaben betraute Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kantonspolizei können gestützt auf § 31bis Absatz 1 Buchstabe a JUVG folgende Personendaten elektronisch abrufen

a) Name, Vornamen und Aliasnamen;

b) Geschlecht;

c) Geburtsdatum;

d) Nationalität und Heimatort;

e) Vollzugsform;

f) Vollzugsort;

g) einweisende Behörde;

h) Entweichung;

i) Ausgang und Urlaub.

2. Das Amt kann den Strafbehörden gestützt auf § 31bis Absatz 1 Buchstabe b JUVG Personendaten gemäss Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und f im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens zugänglich machen.

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