§ 40 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Datensammlungen
§ 40 JUVV · Datensammlungen
1. Das Amt führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben eine Datensammlung, in der insbesondere in folgenden Bereichen Personendaten von Gefangenen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, erfasst und bearbeitet werden können
a) Stammdaten der Gefangenen, wie insbesondere
1. Name, Vornamen und Aliasnamen,
2. Geschlecht und erkennungsdienstliche Merkmale,
3. Geburtsdatum,
4. Zivilstand,
5. Nationalität, Heimatort, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung und Konfession,
6. Adressen,
7. die Versicherungsnummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946, Krankenkasse und Versichertennummer,
8. Bankverbindung und Bankdaten;
b) Vollzugsform;
c) Straf- und Vollzugsverfahren;
d) Vollzugsziele, Vollzugsplanung, Vollzugsplan und Wiedergutmachung;
e) Auflagen und Weisungen;
f) Eintritt, Unterkunft, Vermögenswerte und Gegenstände;
g) Vollzugsstufen und Entlassung;
h) Arbeit, Aus- und Weiterbildung, Arbeitsentgelt und Vergütung bei Aus- und Weiterbildung;
i) Gesundheit, Arzneimittel und Ernährung;
j) Kontaktpersonen, wie insbesondere Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Therapeuten und Therapeutinnen;
k) Beziehungen zur Aussenwelt, wie insbesondere
1. Besucherdaten,
2. nahestehende Personen, wie namentlich Ehegatten, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Kinder, Eltern und Geschwister,
3. amtliche Kontaktpersonen;
l) Aufenthaltsorte und Bewegungsmuster im Rahmen der elektronischen Überwachung;
m) soziale, seelsorgerische und anderweitige religiöse Betreuung;
n) Freizeit;
o) Ordnung und Sicherheit, wie insbesondere Zwangsmassnahmen, besondere Sicherungsmassnahmen, Disziplinarsanktionen und Entweichungen;
p) Kosten.