Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.12 JUVV CH-SO

§ 4 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Kantonale Justizvollzugskommission

Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 JUVV · Kantonale Justizvollzugskommission

1. Der Regierungsrat wählt fünf bis sieben Personen als Mitglieder der kantonalen Justizvollzugskommission.

2. Die kantonale Justizvollzugskommission konstituiert sich selbst.

3. Sie berät das Amt insbesondere in mit dem Betrieb von Vollzugseinrichtungen verbundenen Fragen und unterstützt dieses im Hinblick auf einen menschenwürdigen, risiko- und ressourcenorientierten Justizvollzug.

4. Die zentrale Aufgabe der kantonalen Justizvollzugskommission ist das Führen von Ombudsgesprächen mit den Gefangenen. Die Termine für die Ombudsgespräche werden in der Regel vorgängig festgelegt und angekündigt.

5. Im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit sind die Kommissionsmitglieder gegenüber den Vertretern des Amts für Justizvollzug vom Amtsgeheimnis entbunden.

6. Das Amt orientiert die kantonale Justizvollzugskommission periodisch über neue Planungen und Entwicklungen.

← § 3 JUVV Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Amt § 5 JUVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →