331.12
JUVV
CH-SO
§ 39 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Zwangsernährung
Rechtsstellung der Gefangenen - Zwangsmassnahmen
§ 39 JUVV · Zwangsernährung
1. Die Verweigerung der Nahrungsaufnahme wird dem behandelnden Gefängnisarzt oder der behandelnden Gefängnisärztin gemeldet.
2. Bestehen ernsthafte Zweifel hinsichtlich der freien Willensbestimmung von Gefangenen, auf die Nahrungsaufnahme zu verzichten, ist diese durch einen Facharzt oder eine Fachärztin festzustellen.