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331.12 JUVV CH-SO

§ 38 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Zwangsbehandlung

Rechtsstellung der Gefangenen - Zwangsmassnahmen
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§ 38 JUVV · Zwangsbehandlung

1. Als Zwangsbehandlung gemäss § 26 Absatz 1 Buchstabe b JUVG können insbesondere folgende Massnahmen angeordnet werden

a) aus hygienischen Gründen erforderliche Massnahmen, wie Waschen oder Duschen;

b) Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt gegenüber Personen und Sachen;

c) Massnahmen zur Stabilisierung bei akuter Selbstgefährdung.

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