331.12
JUVV
CH-SO
§ 37 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Unmittelbarer Zwang
Rechtsstellung der Gefangenen - Zwangsmassnahmen
§ 37 JUVV · Unmittelbarer Zwang
1. Bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang können Hilfsmittel und nicht-letale Waffen eingesetzt werden.
2. Zulässige Hilfsmittel sind insbesondere Hand- und Fussfesseln, andere Fesselungsmittel und Diensthunde.
3. Zulässige Waffen sind Schlag-, Mehrzweck- und Abwehrstöcke, Taser, Gummischrotgeschosse und Reizstoffe.
4. Das Amt erlässt Weisungen in Bezug auf die Einzelheiten betreffend den Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen.