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331.12 JUVV CH-SO

§ 37 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Unmittelbarer Zwang

Rechtsstellung der Gefangenen - Zwangsmassnahmen
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§ 37 JUVV · Unmittelbarer Zwang

1. Bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang können Hilfsmittel und nicht-letale Waffen eingesetzt werden.

2. Zulässige Hilfsmittel sind insbesondere Hand- und Fussfesseln, andere Fesselungsmittel und Diensthunde.

3. Zulässige Waffen sind Schlag-, Mehrzweck- und Abwehrstöcke, Taser, Gummischrotgeschosse und Reizstoffe.

4. Das Amt erlässt Weisungen in Bezug auf die Einzelheiten betreffend den Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen.

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