§ 36 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Assistierter Suizid
§ 36 JUVV · Assistierter Suizid
1. Das Recht jeder urteilsfähigen Person, die Art und den Zeitpunkt ihres Todes frei zu wählen, bleibt im Justizvollzug grundsätzlich gewährleistet.
2. Die Gefängnisärzte und -ärztinnen, die Mitarbeitenden des Gesundheitsdienstes und das Personal der Vollzugseinrichtung können nicht zur Suizidhilfe angehalten werden.
3. Die einweisende Behörde wird über den Sterbewunsch des Gefangenen informiert.
4. Dem sterbewilligen Gefangenen stehen im Rahmen der Hausordnung Kontakte zu Sterbehilfeorganisationen offen. Über erforderliche Sachurlaube entscheidet die einweisende Behörde.
5. Gefangene mit anhaltendem Sterbewillen und unerträglichem Leiden können ein Gesuch um Sachurlaub zwecks assistiertem Suizid stellen. Die einweisende Behörde entscheidet über das begründete Gesuch. Dieses enthält insbesondere
a) einen ärztlichen Bericht zu Diagnose, Leidensdruck und Urteilfähigkeit gemäss den gesundheits- und standesrechtlichen Vorgaben;
b) Ort, Zeit und Umstände des beabsichtigten Suizids sowie Rezeptur des letalen Medikaments;
c) Entbindung von besonderen Geheimhaltungspflichten.
6. Die einweisende Behörde prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit hin und holt die erforderlichen Stellungnahmen zum Vollzugs- und Therapieverlauf, zum Zweck des Sachurlaubs und zur Flucht- und Wiederholungsgefahr ein.
7. Bei unvollständigen Gesuchsunterlagen oder bei Zweifeln in Bezug auf die Urteilsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Vollzugsverlaufs- und Therapieverlaufsberichte weist die einweisende Behörde das Gesuch um Sachurlaub ab.