331.12
JUVV
CH-SO
§ 35 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Meldepflichten Gefangener
Rechtsstellung der Gefangenen - Allgemeines
§ 35 JUVV · Meldepflichten Gefangener
1. Die Gefangenen haben dem Amt
a) den Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts unaufgefordert bekannt zu geben;
b) ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ihr Erwerbseinkommen und den Bezug von Sozialversicherungsleistungen offenzulegen;
c) unverzüglich sämtliche wichtigen Ereignisse mitzuteilen, die für den Vollzug von besonderen Vollzugsformen sowie der externen Beschäftigung, des Arbeitsexternats, des Wohnexternats, des Wohn- und Arbeitsexternats und der elektronischen Überwachung (Backdoor-EM) von Bedeutung sind, wie insbesondere Verlust der Arbeitsstelle, Beschäftigung oder Ausbildung sowie Krankheit und Unfall.
2. Die Anordnung weiterer Meldepflichten durch das Amt im Einzelfall bleibt vorbehalten.