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331.12 JUVV CH-SO

§ 35 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Meldepflichten Gefangener

Rechtsstellung der Gefangenen - Allgemeines
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§ 35 JUVV · Meldepflichten Gefangener

1. Die Gefangenen haben dem Amt

a) den Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts unaufgefordert bekannt zu geben;

b) ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ihr Erwerbseinkommen und den Bezug von Sozialversicherungsleistungen offenzulegen;

c) unverzüglich sämtliche wichtigen Ereignisse mitzuteilen, die für den Vollzug von besonderen Vollzugsformen sowie der externen Beschäftigung, des Arbeitsexternats, des Wohnexternats, des Wohn- und Arbeitsexternats und der elektronischen Überwachung (Backdoor-EM) von Bedeutung sind, wie insbesondere Verlust der Arbeitsstelle, Beschäftigung oder Ausbildung sowie Krankheit und Unfall.

2. Die Anordnung weiterer Meldepflichten durch das Amt im Einzelfall bleibt vorbehalten.

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