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331.12 JUVV CH-SO

§ 34 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Verletzung der Mitwirkungspflicht

Vollzugsverfahren - Massnahmen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 34 JUVV · Verletzung der Mitwirkungspflicht

1. Der Gefangene verletzt seine Mitwirkungspflicht, wenn er

a) aufgrund seines Verhaltens den Abschluss eines Behandlungsvertrags mit der Fachperson oder der beigezogenen privaten Person verhindert;

b) die Behandlungsvereinbarung oder die Vollzugsregelung mit dem Amt nicht einhält;

c) die Abmachungen mit der Fachperson oder der beigezogenen privaten Person nicht einhält;

d) die Regelungen der Vollzugseinrichtung nicht befolgt;

e) die Behandlung verweigert.

2. In diesen Fällen prüft das Amt nach vorgängiger Verwarnung die Aufhebung der Massnahme oder die entsprechende Antragstellung an das Strafgericht.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss bei Nichteinhalten von Weisungen, sich einer bestimmten ärztlichen Behandlung zu unterziehen.

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