331.12
JUVV
CH-SO
§ 34 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Verletzung der Mitwirkungspflicht
Vollzugsverfahren - Massnahmen - Gemeinsame Bestimmungen
§ 34 JUVV · Verletzung der Mitwirkungspflicht
1. Der Gefangene verletzt seine Mitwirkungspflicht, wenn er
a) aufgrund seines Verhaltens den Abschluss eines Behandlungsvertrags mit der Fachperson oder der beigezogenen privaten Person verhindert;
b) die Behandlungsvereinbarung oder die Vollzugsregelung mit dem Amt nicht einhält;
c) die Abmachungen mit der Fachperson oder der beigezogenen privaten Person nicht einhält;
d) die Regelungen der Vollzugseinrichtung nicht befolgt;
e) die Behandlung verweigert.
2. In diesen Fällen prüft das Amt nach vorgängiger Verwarnung die Aufhebung der Massnahme oder die entsprechende Antragstellung an das Strafgericht.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss bei Nichteinhalten von Weisungen, sich einer bestimmten ärztlichen Behandlung zu unterziehen.