331.12
JUVV
CH-SO
§ 32 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Berichterstattung
Vollzugsverfahren - Massnahmen - Gemeinsame Bestimmungen
§ 32 JUVV · Berichterstattung
1. Die Fachperson, die beigezogene private Person oder die Vollzugseinrichtung erstattet dem Amt auf Verlangen oder zu vorgängig vereinbarten Terminen Behandlungsberichte.
2. Sie informieren das Amt unverzüglich und unaufgefordert über Vorfälle und Feststellungen, die
a) auf eine rückfallrelevante, kritische Entwicklung schliessen lassen;
b) das Nichteinhalten von Abmachungen und Terminen betreffen;
c) die Fortführung der Behandlung in Frage stellen.