331.12
JUVV
CH-SO
§ 31 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Wechsel der Fachperson oder der beigezogenen privaten Person
Vollzugsverfahren - Massnahmen - Gemeinsame Bestimmungen
§ 31 JUVV · Wechsel der Fachperson oder der beigezogenen privaten Person
1. Ein Wechsel der Fachperson oder der beigezogenen privaten Person bedarf der Zustimmung des Amts.