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331.12 JUVV CH-SO

§ 31 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Wechsel der Fachperson oder der beigezogenen privaten Person

Vollzugsverfahren - Massnahmen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 31 JUVV · Wechsel der Fachperson oder der beigezogenen privaten Person

1. Ein Wechsel der Fachperson oder der beigezogenen privaten Person bedarf der Zustimmung des Amts.

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