331.12
JUVV
CH-SO
§ 30 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Vollzug
Vollzugsverfahren - Massnahmen - Stationäre Massnahmen
§ 30 JUVV · Vollzug
1. Stationäre Massnahmen werden in geeigneten therapeutischen Einrichtungen im offenen oder geschlossenen Vollzug durchgeführt.
2. Die Durchführung der stationären Massnahme wird vom Amt mit der Vollzugseinrichtung im Einzelnen geregelt. Das Amt kann weitere Vorgaben machen.