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331.12 JUVV CH-SO

§ 3 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Vollzugseinrichtungen

Zuständigkeiten
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§ 3 JUVV · Vollzugseinrichtungen

1. Die Vollzugseinrichtungen üben sämtliche Befugnisse aus, die zur Sicherstellung eines reibungslosen Betriebs und eines geordneten Zusammenlebens in der Vollzugseinrichtung erforderlich sind.

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