331.12
JUVV
CH-SO
§ 29 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Behandlungsvertrag
Vollzugsverfahren - Massnahmen - Ambulante Massnahmen
§ 29 JUVV · Behandlungsvertrag
1. Die Fachperson oder die beigezogene private Person schliesst mit dem Gefangenen bei Bedarf zusätzlich zur Behandlungsvereinbarung einen Behandlungsvertrag ab und stellt dem Amt eine Kopie zu.
2. Im Behandlungsvertrag werden die Ziele, die Form und der Ablauf der ambulanten Behandlung geregelt.
3. Ein Behandlungsvertrag ist ebenfalls für freiwillige, deliktpräventiv ausgerichtete Behandlungen während eines Freiheitsentzugs oder unabhängig von einem Freiheitsentzug abzuschliessen.