Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.12 JUVV CH-SO

§ 28 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Behandlungsvereinbarung

Vollzugsverfahren - Massnahmen - Ambulante Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 JUVV · Behandlungsvereinbarung

1. Die Durchführung der ambulanten Behandlung wird zwischen dem Amt, dem Gefangenen sowie der Fachperson oder der beigezogenen privaten Person geregelt. Artikel 63 Absatz 3 StGB bleibt vorbehalten.

2. Das Amt bezeichnet die Fachperson oder die beigezogene private Person sowie gegebenenfalls die Behandlungsmethode und -frequenz.

3. Der Gefangene verpflichtet sich mit der Behandlungsvereinbarung, an der Erreichung der zusammen mit der Fachperson oder dem beigezogenen Dritten festgelegten Behandlungsziele mitzuarbeiten. Er hat während der gesamten Behandlungsdauer erreichbar zu sein und dem Amt einen Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts mitzuteilen.

4. Die Fachperson oder die beigezogene private Person verpflichtet sich mit der Behandlungsvereinbarung zur gesetzmässigen und auf die Rückfallverhütung ausgerichteten, risiko- und ressourcenorientierten Durchführung der ambulanten Behandlung sowie zur periodischen Berichterstattung an das Amt.

5. Sofern neben dem Strafvollzug eine ambulante Behandlung angeordnet worden ist, hat eine Information der Vollzugseinrichtung über die Behandlungsvereinbarung und den Behandlungsvertrag zu erfolgen. Die Vollzugseinrichtung sorgt für die Koordination der ambulanten Behandlung mit der Vollzugsplanung.

← § 27 JUVV Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Amt § 29 JUVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →