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331.12 JUVV CH-SO

§ 27 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Anwendbarkeit der Richtlinie des Konkordats

Vollzugsverfahren - Normalvollzug - Externe Beschäftigung, Arbeitsexternat, Wohnexternat, Wohn- und Arbeitsexternat sowie elektronische Überwachung (EM-Backdoor)
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§ 27 JUVV · Anwendbarkeit der Richtlinie des Konkordats

1. Anordnung und Vollzug der externen Beschäftigung, des Arbeitsexternats, des Wohnexternats, des Arbeits- und Wohnexternats sowie der elektronischen Überwachung richten sich im Übrigen nach den Richtlinien des Konkordats betreffend die externe Beschäftigung aus dem Normalvollzug von eingewiesenen Personen, den Vollzug des Arbeitsexternats und des Wohn- und Arbeitsexternats und die elektronische Überwachung anstelle des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats (EM-Backdoor), insbesondere bezüglich

a) Zuständigkeiten;

b) Voraussetzungen und Dauer;

c) Vollzugsort und Aufgaben der mit dem Vollzug betrauten Stelle;

d) Beziehungen zur Aussenwelt;

e) Disziplinarwesen;

f) Kosten.

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