§ 26 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Verfahren
§ 26 JUVV · Verfahren
1. Das Amt entscheidet im Rahmen des Vollzugs von Strafen und Massnahmen über die Bewilligung
a) zur externen Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber, sofern der Gefangene seine Zustimmung hierfür erteilt hat;
b) zum Arbeitsexternat;
c) zum Wohnexternat;
d) zum Wohn- und Arbeitsexternat.
2. Auf Gesuch des Gefangenen kann das Amt anstelle des Arbeitsexternats, des Wohnexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats die elektronische Überwachung (EM-Backdoor) für die Dauer von drei bis 12 Monaten anordnen.
3. Bei Gutheissung legt das Amt in der Anordnung des Vollzugsantritts die Auflagen und Bedingungen sowie für das Arbeitsexternat, das Wohnexternat, das Wohn- und Arbeitsexternat sowie die elektronische Überwachung den gemäss den §§ 46 und 48 vom Gefangenen zu tragenden Anteil der Vollzugskosten fest.
4. Es kann dem Gefangenen, unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse, den Anteil an den Vollzugskosten auf Gesuch ganz oder teilweise erlassen.
5. Das Amt kann seine Befugnisse gemäss den Absätzen 1, 3 und 4 an die Vollzugseinrichtung delegieren.