§ 24 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Voraussetzungen und Vollzugseinrichtungen
§ 24 JUVV · Voraussetzungen und Vollzugseinrichtungen
1. Die Gefangenen verbüssen die Strafe im Normalvollzug, sofern die Voraussetzungen für eine andere Vollzugsform nicht erfüllt sind.
2. Der Normalvollzug findet in einer offenen Vollzugseinrichtung statt. Kann nicht angenommen werden, dass deren beschränkte Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten zur Vermeidung einer Flucht, zur Verhinderung neuer Straftaten und insbesondere zum Schutz der Öffentlichkeit ausreichen, findet der Vollzug in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung oder in der geschlossenen Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung statt.
3. Das Amt kann mit der Anordnung einer Vollzugsstufe Auflagen verbinden.
4. Es kann Vollzugsstufen widerrufen, wenn sich die Gefangenen nicht bewähren oder Anlass für die Annahme besteht, dass sich diese nicht bewähren werden.
5. Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss für den Vollzug von Massnahmen.