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331.12 JUVV CH-SO

§ 23 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Anwendbarkeit der Richtlinie des Konkordats

Vollzugsverfahren - Besondere Vollzugsformen
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§ 23 JUVV · Anwendbarkeit der Richtlinie des Konkordats

1. Anordnung und Vollzug von Halbgefangenschaft, gemeinnütziger Arbeit und elektronischer Überwachung richten sich im Übrigen nach der Richtlinie des Konkordats betreffend die besonderen Vollzugsformen, insbesondere bezüglich

a) die zeitlichen und persönlichen Voraussetzungen;

b) das Bewilligungsverfahren;

c) den Vollzugsplan und die Vollzugsöffnungen;

d) die Folgen bei Regelverstössen und bei Nichteinhaltung des Vollzugsplans;

e) die Kostenbeteiligung;

f) die Anrechnung von Teilzahlungen;

g) die Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen nach erteilter Bewilligung oder während des Vollzugs;

h) den Abbruch des Vollzugs;

i) die Beendigung des Vollzugs.

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