331.12
JUVV
CH-SO
§ 22 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Haftung
Vollzugsverfahren - Besondere Vollzugsformen
§ 22 JUVV · Haftung
1. Der Kanton haftet subsidiär für Schäden, welche die Gefangenen im Rahmen der Leistung der gemeinnützigen Arbeit verursachen, sofern keine anderweitige Versicherungsdeckung besteht und den Einsatzbetrieb kein Verschulden bei der Organisation der Arbeit trifft.
2. Sofern der Kanton Schadensersatz zu leisten hat, kann er auf die Gefangenen Rückgriff nehmen, wenn diese schuldhaft gehandelt haben.