331.12
JUVV
CH-SO
§ 21 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Persönliche Auslagen
Vollzugsverfahren - Besondere Vollzugsformen
§ 21 JUVV · Persönliche Auslagen
1. Der Gefangene trägt die persönlichen Aufwendungen bei besonderen Vollzugsformen.
2. Er sorgt für die Versicherung gegen Unfälle.