Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.12 JUVV CH-SO

§ 21 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Persönliche Auslagen

Vollzugsverfahren - Besondere Vollzugsformen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 JUVV · Persönliche Auslagen

1. Der Gefangene trägt die persönlichen Aufwendungen bei besonderen Vollzugsformen.

2. Er sorgt für die Versicherung gegen Unfälle.

← § 20 JUVV Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Amt § 22 JUVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →