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331.12 JUVV CH-SO

§ 20 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Lohn und Arbeitsentgelt

Vollzugsverfahren - Besondere Vollzugsformen
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§ 20 JUVV · Lohn und Arbeitsentgelt

1. Der im Rahmen einer besonderen Vollzugsform erzielte Lohn steht dem Gefangenen zu. Ein Arbeitsentgelt gemäss Artikel 83 StGB wird nicht entrichtet.

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