331.12
JUVV
CH-SO
§ 20 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Lohn und Arbeitsentgelt
Vollzugsverfahren - Besondere Vollzugsformen
§ 20 JUVV · Lohn und Arbeitsentgelt
1. Der im Rahmen einer besonderen Vollzugsform erzielte Lohn steht dem Gefangenen zu. Ein Arbeitsentgelt gemäss Artikel 83 StGB wird nicht entrichtet.