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331.12 JUVV CH-SO

§ 2 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Gesundheitsdienst

Zuständigkeiten
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§ 2 JUVV · Gesundheitsdienst

1. Der Gesundheitsdienst sorgt in Zusammenarbeit mit Ärzten und Ärztinnen für die medizinische Versorgung der Gefangenen in den Vollzugseinrichtungen.

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